Wir können das Widerspruchsverfahren leider nicht beschleunigen. Das Jobcenter hat dem Gesetz nach eine Frist von 3 Monaten, um über den Widerspruch zu entscheiden.
In Ausnahmesituationen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden. Eine Vertretung in Eilverfahren können wir Ihnen jedoch leider nicht anbieten. Sie können den Antrag aber auch selbst beim Sozialgericht stellen; die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich.
Sie müssen jedoch beachten, dass ein Eilantrag immer nur in Ausnahmefällen statthaft ist. Voraussetzung ist u.a., dass eine sog. Eilbedürftigkeit vorliegt, die nicht schon dann gegeben ist, wenn keine Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden. Auch bestehende Mietrückstände sind z.B. in der Regel leider noch nicht ausreichen, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen, sofern noch keine Wohnungskündigung ausgesprochen ist. Es kommt im Einzelfall immer auf das Ausmaß der Bedarfsunterdeckung und möglicher Anspruchsverluste an. Von Bedeutung sind dabei u.a. auf die Höhe des vermeintlichen Anspruchs und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine evtl. durch Dritte geleistete Unterstützung.