Ablauf

  • Wie viel Leistungen stehen mir zu?

    Um herauszufinden, ob Ihnen wirklich die korrekte Leistung ausgezahlt wird, können Sie gerne auf unseren Hartz 4 Rechner zurückgreifen, um einen groben Überblick zu gewinnen: https://hartz4widerspruch.de/rechner/

  • Können Sie einstweiligen Rechtsschutz für mich beantragen?

    Leider können wir in Ihrem Fall keinen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen.

    Wir sind stets bemüht, unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu bieten und das könnten wir in einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren leider nicht gewährleisten. Sie können den Antrag aber auch selbst beim Sozialgericht stellen; die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich. 


    Wir hoffen, dass sich Ihre Probleme in Kürze lösen und sind in allen anderen Angelegenheiten wir gewohnt für Sie da!
     

  • Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen bzw zum Termin zum Jobcenter gehen?

    Mit einer Anhörung wird ihnen rechtliches Gehör gewährt, Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, auf diese zu antworten. 

    Zu einem Termin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens müssen Sie nicht erscheinen. 

    Aber Achtung: Normale Meldetermine im Rahmen der Arbeitsvermittlung müssen Sie auch während eines Widerspruchsverfahrens wahrnehmen! Auch während eines Widerspruchsverfahrens gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter.

  • Muss ich Beratungs- oder Prozesskostenhilfe (BH/PKH) zurückzahlen, wenn ich wieder Arbeit habe oder sich meine Situation verbessert?

    💡 Beratungshilfe (BH)

    Die Beratungshilfe muss in keinem Fall zurückgezahlt werden.
    Alle weiteren Kosten übernimmt dauerhaft die Staatskasse.

     

    ⚖️ Prozesskostenhilfe (PKH)

    Die bewilligte Prozesskostenhilfe kann zurückzuzahlen sein,
    wenn sich innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens
    Ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse wesentlich verbessern (§ 120a ZPO).

    Das Gericht prüft in diesem Zeitraum regelmäßig, ob Sie nun leistungsfähig sind.
    In diesem Fall kann eine Ratenzahlung oder teilweise Rückforderung angeordnet werden.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Jeder Bescheid wird individuell geprüft, somit können wir auch keine pauschale Bearbeitungszeit nennen - jeder Bescheid ist individuell, sowie die Berechnungsgrundlage und persönlichen Verhältnisse der Mandanten. Darüber hinaus befinden wir uns bei der Bescheidprüfung in einem Fristgeschäft, somit ist diese auch relevant dafür, wann welcher Bescheid geprüft wird.

    Machen Sie sich bitte keine Sorgen, wir werden aber innerhalb der Frist tätig.

    Danach gilt:
    Widerspruchsverfahren: Das Jobcenter hat dem Gesetz nach eine Frist von 3 Monaten, um über den Widerspruch zu entscheiden. Dies lässt sich nicht beschleunigen.

    Untätigkeitsklage: Nach Ablauf von 3 Monaten nach Widerspruchserhebung können wir frühestens Untätigkeitsklage erheben. 

    Klageverfahren: Ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht dauert in erster Instanz durchschnittlich 1 bis 1 1/2 Jahre. Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab, so dass wir keine verbindliche Aussage darüber machen können, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. 

  • Wie viel Zeit hat man, um Widerspruch auf den Bescheid einzulegen?

    Die Widerspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit Zugang des Bescheides und beträgt einen Monat. Dabei gilt die Vermutung dass die regelmäßige Postlaufzeit 3 Tage beträgt. Der Fristablauf tritt somit regelmäßig 3 Tagen und einem Monat nach Ausstellungsdatum des Bescheides ein.

    Haben Sie den Bescheid nachweislich früher oder später erhalten, beginnt die Frist von einem Monat ab diesem Zeitpunkt.

  • Ich habe Angst, dass die Widerspruchsfrist abläuft, soll ich schon einmal sebst Widerspruch erheben?

    Sie können unbesorgt sein, wir werden die Widerspruchs selbstverständlich einhalten. Es ist daher nicht notwendig, dass Sie vorab zur Fristwahrung selbst Widerspruch erheben.

  • Ich bekomme überhaupt kein Geld. Mein Widerspruch läuft bzw. soll erst eingereicht werden. Was kann ich tun?

    Wir können das Widerspruchsverfahren leider nicht beschleunigen. Das Jobcenter hat dem Gesetz nach eine Frist von 3 Monaten, um über den Widerspruch zu entscheiden. 

    In Ausnahmesituationen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden. Eine Vertretung in Eilverfahren können wir Ihnen jedoch leider nicht anbieten. Sie können den Antrag aber auch selbst beim Sozialgericht stellen; die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend erforderlich.

    Sie müssen jedoch beachten, dass ein Eilantrag immer nur in Ausnahmefällen statthaft ist. Voraussetzung ist u.a., dass eine sog. Eilbedürftigkeit vorliegt, die nicht schon dann gegeben ist, wenn keine Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden. Auch bestehende Mietrückstände sind z.B. in der Regel leider noch nicht ausreichen, um eine Eilbedürftigkeit zu begründen, sofern noch keine Wohnungskündigung ausgesprochen ist. Es kommt im Einzelfall immer auf das Ausmaß der Bedarfsunterdeckung und möglicher Anspruchsverluste an. Von Bedeutung sind dabei u.a. auf die Höhe des vermeintlichen Anspruchs und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine evtl. durch Dritte geleistete Unterstützung.

  • Ich habe bereits Widerspruch selbständig eingelegt. Wie geht es weiter mit unserer Bearbeitung?

    Wir können grundsätzlich auch bei einem bereits laufenden Widerspruchsverfahren als Rechtsbeistand dem Verfahren beitreten. 

     

    Bitte lassen Sie uns eine Kopie Ihres eigenen Widerspruchs zukommen, damit wir prüfen können, ob Sie die nötigen Formvorschriften eingehalten haben und Ihren bisherigen Vortrag bei der Prüfung Ihres Bescheides berücksichtigen können. 


    Ergibt unsere Prüfung, dass Ihr Bescheid fehlerhaft ist, ergänzen wir Ihren Widerspruch durch weiteren Vortrag.