Sie haben keinen Anspruch auf eine Abfindung. In Kündigungsschutzverfahren werden aber regelmäßig Vergleiche geschlossen.
In diesen kann eine Abfindung vereinbart sein. Letztendlich ist die Abfindung immer Verhandlungssache.
Zur ersten Bestimmung der Höhe, wird üblicherweise die Regelabfindung errechnet.
Diese Faustregel für Abfindungen in Vergleichsverhandlungen lautet: Pro Beschäftigungsjahr (Zeit als Azubi zählt nicht dazu) im Unternehmen ein halbes Bruttomonatsgehalt. Das ist keine gesetzliche Regelung.