Die Rechtsprechung gesteht der Gegenseite nach Eingang der Anspruchsunterlagen eine Prüfungsfrist von etwa sechs Wochen zu. Erst nach Ablauf dieser Frist – wenn keine Zahlung oder Reaktion erfolgt – kann eine Klage eingereicht werden.
Die Rechtsprechung gesteht der Gegenseite nach Eingang der Anspruchsunterlagen eine Prüfungsfrist von etwa sechs Wochen zu. Erst nach Ablauf dieser Frist – wenn keine Zahlung oder Reaktion erfolgt – kann eine Klage eingereicht werden.